Daten zum BSV-Gattendorf
Obmann:
Szöky Klaus
Obmann Stv.: Ranits Thomas
Schriftführer : Heitzinger Wolfgang
Schriftführer Stv.: Reiter Reinhard
Kassier: Thüringer Franz
Kassier Stv.: Habac Peter
Platzwart: Wachtler Günther
Kassaprüfer: Heitzinger Roswitha
Vihanek Franz
Mitglieder:
Burian Thomas
Purth Franz
Kamellander Manfred
Szöky Adolf
Horvath Anton
Horvath Erwin
Kremsz Josef
Balham Franz
Daten zum BSV-Gattendorf der Jahre 1999-2008
Daten zum BSV-Gattendorf
Obmann:
Wachtler Günther
Obmann Stv.: Balham Franz
Schriftführer: Reiter Reinhard
Kassier: Thüringer Franz
Kassier Stv.: Habac Peter
Sektionsleiter: Kreminger Johann
Rantis Thomas
Platzwart: Darazs Johannes
Kassaprüfer: Szöky Klaus
Muik Emmerich
Mitglieder:
Elias Siegfried
Darazs Michael
Kamellander Manfred
Kreminger Ronald
Metzl Ewald
Szöky Adolf
Unger Johann
Werdenich Franz
Daten zum BSV-Gattendorf der Jahre 1997-1999
Vorstand:
Obmann:
Kamellander Manfred
Obmann Stv.: Werdenich Franz
Schriftführer: Reiter Reinhard
Kassier: Thüringer Franz
Kassier Stv.: Habac Peter
Sektionsleiter: Kreminger Johann
Wachtler Günther
Platzwart: Szöky Adolf
Kassaprüfer: Szöky Klaus
Muik Emmerich
Mitglieder:
Balham Franz
Eisler Richard
Elias Siegfried
Darazs Johannes
Darazs Michael
Horvath Erwin
Keczöl Hubert
Kreminger Ronald
Ranits Thomas
Unger Johann
STATUTEN
des Vereins "BOGENSCHÜTZENVEREIN GATTENDORF"
§1: NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH DES VEREINS:
§2: ZWECK
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt, ohne Rücksichtnahrne auf politische oder konfessionelle Zugehörigkeit der Mitglieder,
das aktive Bogenschießen unter seinen Mitgliedern zu fördern und sowohl interne als auch allgemeine Wettschießveranstaltungen abzuhalten.
§3: TÄTIGKEITEN ZUR VERWIRLICHUNG DES VEREINSZWECKES:
Der Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
1) Ideelle Mittel:
Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Schulungsveranstaltungen. Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Training,
2) Materielle Mittel:
Mitgliedsbeiträge, Ertäge aus Veranstaltungen, Spenden, vereinseigene Unternehmungen, Sammlungen, Vermächtnissse und sonstige Zuwendungen.
§4: ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT:
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
1) Ordentliche Mitglieder , das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und
2) Ehrenrnitglieder, das sind iene, die wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.
§5: VEREINSFARBEN:
Die Vereinsfarben sind "grün-weiß-orange". Die Klubkleidung wird von der Vereinsleitung vorgeschrieben.
§6: ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT:
Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§7: BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.
1)Der freiwillige Austritt kann nur mit 31.Dezernber jedes Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
2)Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 3 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
3)Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
4)Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 3) genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§8: RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER:
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünk-tlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§9: VEREINSORGANE:
Organe des Vereins sind:
§ 10: DIE GENERALVERSANMUNG
1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens 30 Prozent der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 1 Monat stattzufinden.
3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung, erfolgt durch den Vorstand.
4) Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied über schriftliche Bevollmächtigung ist zu lässig. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Zeit nicht beschlußfähig, so findet sie 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
7) Die Wahlen und Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 11: AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG:
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1)Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
2)Beschlußfassung über den Voranschlag.
3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
4) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
6) Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von Mitgliedern.
7) Beschlußfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auslösung des Vereins.
8) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 12: DER VORSTAND:
1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier und deren Stellvertretern.
2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl des neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
3) Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der folgenden Generalversammlung einzuholen. ist.
4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.
9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
1 0) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 13: AUFGABENKREIS DES VORSTANDES:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere:
1) Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes, Abfassung des Rechungsabschlusses.
2) Vorbereitung der Generalversammlung.
3) Einberufung der Generalversammlung.
4) Verwaltung des Vereinsvermögens.
5) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern.
6) Aufnahme und Kündigung von Arbeitnehmern des Vereins.
§ 14: BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER:
1) Der Obmann oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen.
2) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Gesamtvorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig zu handeln. Dies bedarf jedoch der nachträglichen Genehmigung des zuständigen Organs.
3) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle von Generalversammlung und des Vorstandes.
4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich.
5) Der Obmann oder sein Stellvertreter ist dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigung und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, gemeinschaftlich mit dem Schriftführer, sofern, sie jedoch
Geldangelegenheiten betreffen, gemeinsam mit dem Kassier zu unterfertigen.
6) Die Stellvertreter von Obmann, Schriftführer und Kassier dürfen nur tätig werden, wenn der zu Vertretene verhindert ist. Die Wirksamkeit der Vertreterhandlungen wird dadurch nicht berührt.
§ 1 5: DIE RECHNUNGSPRÜFER:
1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer von ein Jahr gewählt; eine Wiederwahl ist möglich.
2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis zu berichten.
3) Für die Rechnungsprüfer gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 2,8,9 und 10 sinngemäß.
§ 16: DAS SCHIEDSGERICHT:
1 )In allen aus den Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung ist endgültig.
§ 17: AUFLÖSUNG DES VEREINS
1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
3) Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.